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Unsere Satzung

Interessengemeinschaft Fließgewässerschutz Sachsen e.V.

 Verein für aquatischen Artenschutz, Schutz naturnaher Fließgewässer, Revitalisierung denaturierter Fließgewässer und Gewässerunterhaltung in Sachsen

 IGFS

 

 

§1
Name des Vereins

Der Verein führt den Namen Interessengemeinschaft Fließgewässerschutz Sachsen e.V.

Verein für aquatischen Artenschutz, Schutz naturnaher Fließgewässer, Revitalisierung denaturierter Fließgewässer und Gewässerunterhaltung in Sachsen (IGFS)

§ 2
Sitz, Geschäftsjahr

(1)     Er hat seinen Sitz in Chemnitz.

(2)     Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§3
Ziele und Zweck des Vereins

(1)   Der Verein verfolgt seine Ziele ausschließlich und unmittelbar auf den Grundlagen der Gemeinnützigkeit und Selbstlosigkeit im Sinne der Vorschriften des dritten Abschnitts (Steuerbegünstigte Zwecke) der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2)   Der Verein verhält sich in Fragen der Parteipolitik, der Religion und der Rassen neutral.

(3)   Zweck des Vereins ist:

a.    Die uneingeschränkte Förderung der Ziele des Natur -und Gewässerschutzes sowie der Fischerei in und an den Gewässern Sachsens nach den Bestimmungen der jeweiligen gültigen Satzung.

b.    Der Verein fördert das Fliegenfischen.

c.    Der Zusammenschluss länderübergreifender Interessen, die sich aus §3 Absatz a ergeben.

d.    Der Erwerb bzw. die Anpachtung von Gewässerstrecken und Gewässern zur Ausübung des Fischereirechtes.

e.    Die Förderung der Jugendarbeit im Verein, insbesondere das Heranführen von Kindern und Jugendlichen an den Gewässerschutz.

f.      Die uneigennützige Arbeit zur Wahrung der Interessen gemäß den Leitlinien der IGFS.

(4)  Die Mittel des Vereins sind nur für satzungsgemäße Zecke zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines, sofern sie nicht Vereinszwecken dienen. Die, mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.

(5)  Die Mitglieder sind verpflichtet, Zweck und Ziel des Vereins ihrem Mitgliederstatus gemäß zu unterstützen.

§4
Mitgliedschaft

(1)     Mitglied des Vereins kann jeder Bürger werden, der die Vereinsziele in ihrer Gesamtheit aktiv betreiben oder dies ideell bzw.
       materiellunterstützen will.

(2)     Besonders verdienstvolle Mitglieder können auf Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragzahlung befreit.

(3)     Die Aufnahme in den Verein ist an fachliche Kompetenz (Gewässerschutz) und an persönliche Integrität gebunden. Dem Aufnahmeantrag ist die Empfehlung durch zwei Vereinsmitglieder hinzuzufügen. Diese Bedingung gilt nicht für Gründungsmitglieder.

(4)     Die Aufnahme als Mitglied ist formlos schriftlich zu beantragen. Über den Mitgliedsantrag entscheidet der Vorstand.

(5)     Die Mitgliedschaft wird frühestens 3 Monate nach Anzeige der Absicht, jedoch nicht vor Ablauf des Geschäftsjahres wirksam.

(6)     Die Mitglieder erklären sich mit der elektronischen Speicherung persönlicher Daten einverstanden, wenn die einher geht mit den Bestimmungen des Datenschutzes.

 §5
Beendigung der Mitgliedschaft

 (1)     Die Mitgliedschaft endet durch:

       1.  Austritt

       2.  Ausschluss

       3.  Tod

zu Nr.1:  Die Austrittserklärung muss in Schriftform dem Vorstand angezeigt werden. Sie wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam, sofern sie 3 Monate vor Abschluss des Geschäftsjahres angezeigt wurde. Als Termin der Anzeige gilt der Eingang des Schreibens beim Vorstand.

Zu Nr.2: Ein Mitglied kann, wenn es vorsätzlich oder grob gegen die Satzung verstößt, mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Die Beitragspflicht für das laufende jahr bleibt bestehen.

(2) Ausgeschiedenen und rechtskräftig ausgeschlossene Mitglieder haben keinen anteiligen Anspruch auf das Vereinsvermögen.  

§6
Verfahren beim Ausschluss eines Mitgliedes

 (1)   Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit der einfachen Stimmenmehrheit nach dem gültigen Vereinsrecht.

§7
Berufung gegen den Beschluss des Vorstandes

 
(1)   Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes ist die Berufung zulässig. Sie ist an den Vorstand zu richten und wird durch die nächste Hauptversammlung entschieden. Die Berufung ist innerhalb eines Monates nach Zustellung des Beschlusses beim Vorstand einzulegen.

(2)   Macht das Mitglied von seinem Recht der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

§8
Vereinsorgane

(1)   Die Mitgliederversammlung

(2)   Der Vorstand.

§9
Versammlungen

 (1)   Ordentliche Mitgliederversammlung

Diese wird im ersten Halbjahr eines jeden Jahres einberufen. Die Einladungen ergehen schriftlich mit einer Ladungsfrist von drei Wochen, unter Beifügung einer Tagesordnung. Eine fristgemäß einberufene Versammlung ist ungeachtet der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Anträge zur Tagesordnung, über die in der Versammlung beschlossen werden sollen, müssen beim Vorstand acht Tage vor der Versammlung eingegangen sein.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Satzungsänderungen können nur mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, von den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben und den Mitgliedern zuzustellen.

(2)   Außerordentliche Mitgliederversammlung

Diese sind durch den Vorstand schriftlich einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist, oder wenn dies mindestens der zehnte Teil der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangen. Im übrigen gelten die Regelungen wie unter §9, (1). 

(3)   In den Versammlungen haben anwesende Delegierte das Stimmrecht:

a) Juristische Personen je angefangene 100 Mitglieder durch 1 stimmberechtigten Delegierten, jedoch höchstens 8 stimmberechtigte Delegierte.

b) Natürliche Personen (Einzelmitglieder) ungeachtet der Anzahl der Mitglieder haben 1 Stimme.

 §10
Der Vorstand

 (1)   Der Vorstand des Vereins besteht aus nachfolgenden Mandatsträgern:

1. Dem Vorsitzenden

2. Dem stellvertretenden Vorsitzenden

3.Dem Schatzmeister.

(2)   Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.

Vorsitzender und Stellvertreter haben Einzelvertretungs- und Einzelzeichnungsbefugnis. Scheidet der Vorsitzende aus dem Mandat aus oder ist verhindert, so übernimmt der Stellvertreter bis zur Neuwahl die Aufgaben des Vorsitzenden.

(3)   Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Bis zur Bildung eines neuen Vorstandes bleibt der alte Vorstand im Amt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig. Die Wahl in den Vorstand setzt eine mindestens fünfjährige Vereinsmitgliedschaft voraus, mit Ausnahme der Gründungsmitglieder.

(4)   Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann vom Vorstand bis zur nächsten Wahl eine kommissarische Besetzung vorgenommen werden.

(5)   Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung in der die einzelnen Aufgaben und Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder geregelt sind, die sich nicht aus der Satzung bzw. dem BGB ergeben.  Die Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

 §11
Beiträge

 (1)   Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Mitgliedsbeitrag, deren Höhe von der Finanzordnung bestimmt werden. Die Finanzordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

(2)   Angellizenzen können unabhängig von den übrigen Beiträgen erworben werden.

(3)   Beiträge von fördernden Mitgliedern werden in Form eines pauschalen Mindestbeitragssatzes erhoben.

(4)   Beiträge sind Jahresbeiträge und bis zum 31. Januar zu zahlen.

(5)   Die Beitragspflicht beginnt mit dem Jahr des Eintrittes und ist ab 1. Januar zu entrichten.

(6)   Der Vorstand hat das Recht bei Härtefällen eine Stundung des Mitgliedsbeitrages auf Antrag des Mitgliedes zu beschließen. Der Beitragsrückstand darf einen Jahresbeitrag nicht überschreiten.

 §12
Revisoren

 (1)   Die Hauptversammlung wählt zur Kassenprüfung einen Revisor. Dieser wird für 1 Jahr gewählt, -eine Wiederwahl ist einmal zulässig.

Der Revisor hat die Pflicht, vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung die Kasse zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung den Vorstand und der Hauptversammlung in schriftlicher Form zur Kenntnis zu geben.

 §13
Vereinsauflösung

(1)   Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel für die Auflösung des Vereins stimmen müssen.

(2)   Bei Auflösung des Vereins fällt das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen einem gemeinnützigen Zweck zu, der es zweckgebunden für den Fließgewässerschutz in Sachsen zu verwenden hat. Der Verein ist durch die Mitgliederversammlung zu benennen.

 §14
Gesetzliche Regelungen

 Im übrigen gelten die Bestimmungen des BGB und das Vereinsrecht.

 §15
Inkrafttreten

 Die vorstehende Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

 Für die Richtigkeit zeichnen:

 

Volker Engelmann                                                                           Lutz Glaser

Vorsitzender                                                                                   Stellvertreter

 

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